§ 1 Geltungsbereich 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Community of Practice e. V. (nachfolgend CoP genannt) und seinen Vertragspartnern.
 
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Tätigkeit oder sonstige Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Durchführung der Beratungs-, Lehrgangs-, Seminar-, Projektarbeits- und sonstigen Leistungen des CoP durchgeführt.

§ 2 Teilnahme an nach dem SGB III/SGB II geförderten Lehrgängen 
Für Teilnehmer an Lehrgängen, die von Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (folgend SGB III/SGB II genannt) gefördert werden, unterliegen den Anforderungen und Bestimmungen des SGB III/SGB II. 
Für sie gelten, die mit dem CoP im Schulungsvertrag festgelegten Bedingungen, soweit sie nicht oben genannten gesetzlichen Regelungen widersprechen. 

§ 3 Teilnahme an nichtgeförderten bzw . an anderen wie im SGB III/SGB II genannten, geförderten Lehrgängen und Seminaren 
Für Teilnehmer an nichtgeförderten bzw. an anderen, wie im SGB III/SGB II genannten, geförderten Lehrgängen und Seminaren, gelten die vom CoP mit dem Teilnehmer vereinbarten Teilnahmebedingungen. 

§ 4 Dienstleistungen des CoP , wie Beratungsleistungen, Bildungsleistungen, 
Projekte und andere Dienstleistungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts, 
Kammern, Verbände und Unternehmen 

(1) Sorgfaltspflicht, Verschwiegenheit 
CoP führt alle Beratungen, Bildungsleistungen und Projektarbeiten mit aller Sorgfalt, strikt neutral im vereinbarten Sinne durch. Alle Berater, Dozenten, Projektverantwortliche und Mitarbeiter sind auf der Grundlage der Vereinssatzung des CoP zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

(2) Mitwirkung des Auftraggebers, Vergütungspflicht 
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem CoP alle für die Ausführung des Auftrages bzw. Durchführung des Vertrages notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet, die zur Ermittlung der Information oder der Schaffung der Unterlagen erforderlichen Arbeiten durchführen zu lassen. 
 
Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auch auf Vorgänge und Unterlagen, die erst während der Vertragsabwicklung vom CoP für die Durchführung des Auftrages erforderlich erkannt werden. 

(3) Vergütung 
Der CoP kann, wenn nicht anders vereinbart, 35 % des Gesamtbetrages der vereinbarten Vergütung nach der Auftragserteilung, weitere 25 % mit Leistungsbeginn und die restlichen 40 % nach Beendigung der Beratung, des Seminars bzw. des Projektes abrechnen. 

Der jeweilige Betrag ist sofort, ohne Abzug, zu bezahlen. 

Der Auftraggeber schuldet auch dann die gesamte Vergütung, wenn der Auftrag durch Dritte bezuschusst und der Zuschuss nicht vom CoP oder in dessen Verantwortung beantragt wurde. 

Wenn im einzelnen genau festgelegte Beratungs- und Seminarzeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht wahrgenommen werden, besteht eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach folgender Maßgabe: 

- 50 % der Vergütung als Honorierung der entsprechenden Leistung in Vorbereitung der Veranstaltung (Vorlaufkosten, Allgemeinkosten pro rata temporis), 
- 20 % der Vergütung als pauschalierter Schadenersatz . 

Dem Auftraggeber ist die Möglichkeit gegeben, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschalierung eingetreten ist.  Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Beratungszeiten und die Seminardurchführung sieben Tage vorher vom Auftraggeber abgesagt werden. 

(4) Auswahl der Berater, Dozenten, Projektverantwortlichen 
Der CoP wird die Berater, Dozenten bzw. Projektverantwortlichen sorgfältig auswählen. Der CoP ist berechtigt, für die im Auftrag vereinbarten Beratungs-, Seminar-, und anderen Leistungen angestellte bzw. freiberufliche Mitarbeiter einzusetzen. Die eingesetzten Mitarbeiter handeln während ihrer Tätigkeit im Auftrage bzw. im N amen des CoP, soweit sie nicht gegen die Satzung und Geschäftsordnung des CoP verstoßen. 

(5) Kündigung des Auftrages 
Der Vertrag ist für beide Vertragsteile ordentlich nicht kündbar. 
Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber: 
- seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- die notwendigen Unterlagen und Informationen nicht bereitstellt sowie Besichtigungen nicht gewährleistet,
- seiner Mitwirkungspflicht in derart schwerwiegender Weise nicht nachkommt, dass für den CoP die 
  ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages unmöglich ist.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den CoP kann der CoP 
- bei Kündigung nach Auftragserteilung 35 % 
- bei Kündigung mit Seminar-, Beratungsbeginn bzw. Projektbeginn 80 % 
- bei Kündigung, wenn 1/3 des Seminars, der Beratung bzw. der Projektbearbeitung durchgeführt ist, 100 % 
des Gesamtbetrages als Vergütung verlangen oder als Schadensersatz bei Kündigung durch den Auftraggeber. 
Dem Auftraggeber steht der Gegenbeweis offen, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag niedriger ist, als der geltend gemachte Anspruch. 
Eine den Gegenbeweis ausschließende Feststellung ist mit dieser Klausel nicht getroffen. 
Die vereinbarte Schadensersatz- und Vergütungsregelung gilt nicht, wenn vom CoP die Vertragsbeendigung schuldhaft herbeigeführt wurde. 
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm sonst obliegende Mitwirkung, so ist der CoP nach Setzung einer angemessenen Frist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. 
Dem CoP bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruches unbenommen. 

(6) Gewährleistung 
Wenn Mängel bei der Durchführung der Leistungen auftreten, die der CoP zu vertreten hat, werden diese noch während der Leistungserbringung behoben. 
Ist eine Behebung während des vorgesehenen Leistungserbringungszeitraumes nicht möglich, wird der CoP nach Aufforderung durch den Auftraggeber in angemessener Frist die vertragliche Leistung kostenfrei erbringen. 
Treten bei der Seminardurchführung Mängel auf, die der CoP zu verschulden hat, werden diese noch während des Seminars behoben, so dass das Seminar in der vereinbarten Qualität abgeschlossen werden kann. 
Mangelhafte Berichte bei Realisierung der Aufträge in der Projektarbeit werden in angemessener Frist nach Mängelanzeige durch den Auftraggeber nachgebessert. 

(7) Schadenersatz bei Beratungen 
Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des CoP geltend machen. 
Die Haftung wird auf typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art auftretenden Schäden begrenzt. 
Die Haftung ist auf 50.000 EURO begrenzt. Die Haftungsbegrenzung auf 50.000 EURO gilt nicht bei Fällen grob fahrlässigen und vorsätzlichen Verhaltens. Der Auftraggeber muss den Schaden innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis beim CoP geltend machen. 

(8) Weitergabe von Beratungsberichten und Projektunterlagen vom CoP
Beratungen, Beratungsberichte und Projektberichte erfolgen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritten gegenüber übernimmt der CoP keine Haftung. 
Dies gilt auch, wenn der CoP der Weitergabe der Berichte an Dritte zugestimmt hat. 

(9) Datenschutz
Beratungen erfordern Speicherung von Daten über die reinen Adress- und Vertragsdaten hinaus. Der Auftraggeber gibt hierzu sein Einverständnis. Über die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutz ist jeder Mitarbeiter und Beauftragte des CoP, ebenso wie der Datenschutzbeauftragte des CoP, verpflichtet. 

§ 5 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 
Abgegrenzte Leistungen des CoP, die aus steuerlichen Gesichtspunkten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht werden, sind in den Verträgen besonders zu definieren und festzulegen. 

§ 6 Gültigkeit der Hausordnung des CoP 
Teilnehmer an Beratungen und Seminaren haben in den Räumlichkeiten des CoP die Hausordnung von CoP einzuhalten. Die darin festgelegten Regeln sind Bestandteil dieser AGB . 

§ 7 Schlussbestimmungen 
Sind einzelne Bestimmungen ungültig, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 
Für die Leistungen, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies vereinbart werden kann, Leipzig. 

Leipzig, 13.08.2009
 
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AGG

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